Grundlage der öffentlichen Ankündigung des Grenztermins ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist i. V. m. § 15 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist.
In der Gemeinde Ottendorf-Okrilla, sollen Grenzen der
Gemarkung Medingen, Flurstücke: 132/1, 132/4, 132/5, 132/6, 132/8, 688, 690/1, 690/2, 692/2, 692/3, 693/1, 694/1, 695/1, 696/1, 697/1, 698/2, 698/3, 699/1, 701/1;
Gemarkung Cunnersdorf, Flurstück: 117/1, 118/1, 119/1, 128/1, 129/1, 130/2, 131/1, 133/2, 136/2, 137/1, 138/2, 139/2, 140/1, 140/2, 141/1, 142/1, 143/a, 144/a, 144/c, 145/a, 145/b, 146/20, 146/a, 147/50, 148/1, 148/2, 148/c, 150/28, 150/29, 157/1, 160/1, 161/1, 162/1, 163/1, 164/1, 271/2, 271/3, 272/4, 274/3, 274/4, 274/5, 280/6, 40/10, 61/3, 61/4, 61/a, 61/c, 62/1, 74/1, 74/2, 76/1, 77/1, 78/1 durch eine Katastervermessung nach § 16 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen bestimmt werden.
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Eigentümer der o. g. Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Katastervermessung an den Flurstücken 693/1, 697/1; 274/3, Gemeinde Ottendorf-Okrilla,Gemarkung Medingen; Cunnersdorf.
Mit der Katastervermessung sollen Flurstücksgrenzen erstmalig im Liegenschaftskataster festgelegt / aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden.
Der Grenztermin findet am Mittwoch, den 22. Oktober 2025 statt. Treffpunkt und Beginn ist an dem betroffenen Flurstück ab 8:30 Uhr bis ca. 10:30 Uhr (siehe Ablaufplan).
Ich bitte Sie zum Grenztermin Ihren Personalausweis mitzubringen. Beteiligte können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine unterschriebene Vollmacht vorlegen. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines Bevollmächtigten die Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.
Kosten die den Beteiligten durch die Teilnahme am Grenztermin entstehen, werden nicht erstattet.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing.(FH) Andreas Pippig gern zur Verfügung:
Dipl.-Ing.(FH) Andreas Pippig
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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